Mutterschaftsentschädigung
Mutterschaftsentschädigung

Mutterschaftsentschädigung

Mutterschafts-entschädigung

Auch mit «nur» Zuzüger-Jobs hast eine zugute

Das Thema Mutterschaftsentschädigung ist bei Musikerinnen kompliziert. Meist setzt sich die Tätigkeit aus Festanstellung (z.B. Musikschule), Temporäranstellung (z.B. Zuzügerjobs) sowie Freischaffender Tätigkeit (z.B. eigenes Kammermusikensemble) zusammen.

Um herauszufinden, wie man als Musikerin zur einem zustehenden Mutterschaftsentschädigung kommt, hat uns die SVA Zürich bei konkreten Fragen Auskunft erteilt. Wichtig; wir setzen bei unseren Fragen voraus, dass die Musikerin im Kanton Zürich wohnhaft ist, über eine Schweizer Staatsbürgerschaft oder einen C-Ausweis verfügt sowie bei der SVA als selbständigerwerbend registriert ist.

1. Eine Musikerin spielt regelmässig mit einem Orchester (Temporäranstellung). Für die Beantragung der Mutterschaftsentschädigung sendet die Musikerin nun die Anmeldung bzw. das Ergänzungsblatt an das genannte Orchester. Dieses weigert sich jedoch, dieses auszufüllen. Was kann die Musikerin tun?

Die Mutter kann die Anmeldung für die Mutterschaftsentschädigung grundsätzlich selber bei der SVA Zürich einreichen, dies muss nicht zwingend über den Arbeitgeber erfolgen. In der Anmeldung sind gewisse Angaben vom Arbeitgeber erforderlich. Das Ergänzungsblatt ist nur notwendig, wenn die Musikerin mehrere Arbeitgeber hat. Sofern die Anmeldung oder das Ergänzungsblatt durch den Arbeitgeber noch nicht ausgefüllt ist, schreibt die Ausgleichskasse den Arbeitgeber direkt an und fordert ihn auf, die entsprechenden Angaben zu ergänzen.

2. Macht es für die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung einen Unterschied, ob eine Musikerin Selbständig im Haupterwerb oder im Nebenerwerb ist?

Nein. Basis für die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung ist das gesamte während der 12 Monate vor der Geburt erzielte Einkommen.

3. Eine Musikerin wurde in den 12 Monaten vor der Geburt mehrere Male kurzzeitig krankgeschrieben und verdiente deswegen in der selbständigen Tätigkeit weniger Geld. Leider hat sie auch keine Krankentaggeldversicherung. Wie wird mit diesem Lohnausfall bei der Berechnung der Mutterschaftsentschädigung umgegangen?

Bei der Berechnung der Mutterschaftsentschädigung wird grundsätzlich das Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt berücksichtigt. Ein Lohnausfall aufgrund von Krankheit darf keine Reduktion bei der Berechnung der Mutterschaftsentschädigung nach sich ziehen. Für die Berechnung wird nicht ein hypothetisches Einkommen angerechnet, sondern es werden die Tage, an welchen die Arbeitnehmerin wegen Krankheit oder Unfall kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielen konnte, nicht berücksichtigt (Rz 5008 Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO)).

 4. Acht Wochen VOR der Geburt gilt ein Arbeitsverbot ab 20:00 Uhr. Konzerte enden jedoch oft erst deutlich nach 20:00 Uhr. Muss eine Musikerin nun deswegen die Anfragen ablehnen (als Selbständigerwerbende und /oder als Temporär-Angestellte) oder darf sie freiwillig trotzdem arbeiten?

Ja, ab 8 Wochen vor der Geburt darf eine schwangere Frau ab 20Uhr nicht mehr arbeiten. Sie muss also alle Arbeiten ab 20Uhr ablehnen.*

5. Falls sie alle Anfragen nach 20Uhr ablehnen müsste; was wären die Konsequenzen, wenn die Musikerin trotzdem arbeitet (selbständig und/oder temporär)?

In Bezug auf die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche hat eine Arbeit nach 20 Uhr keine Konsequenzen. Die Musikerin verstösst damit aber gegen arbeitsrechtliche Vorschriften und der Arbeitgeber muss in diesem Zusammenhang allenfalls mit Konsequenzen (Sanktionen) bei einer allfälligen Kontrolle rechnen.*

6. Die Musikerin lehnt nun diese Anfragen nach 20Uhr ab und hat deswegen deutliche Lohneinbussen. Wie wird dies bei der Berechnung der Mutterschaftsentschädigung berücksichtigt?

Kann die Musikerin die Anfragen belegen, darf sie diese ausfallenden Einkünfte trotzdem bei der Berechnung der Mutterschaftsentschädigung miteinbeziehen.*

*Anmerkung von subito mf: Laut Art. 35a Beschäftigung bei Mutterschaft gilt ab acht Wochen vor der Geburt ein Arbeitsverbot nach 20 Uhr.
Im Arbeitsgesetz ArG Artikel 2 und 3 sind explizite Ausnahmen für diese Regel vorgesehen. Ausgenommen sind u.a. öffentliche Anstalten (dies können Musikschulen sein, je nach Eingliederung und Struktur der Organisation), Arbeiten im Dienste von Kirchen, selbständige künstlerische Tätigkeiten sowie Lehrer an Privatschulen (Aufzählung nicht abschliessend). Wir empfehlen somit, den Einzelfall konkret zu prüfen.

Während 8 Wochen NACH der Geburt gilt ein absolutes Arbeitsverbot. Für diese 8 Wochen erhält die Musikerin eine Mutterschaftsentschädigung, basierend auf ihrem Einkommen aus Fest- und Temporär-Anstellung sowie auf ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die SVA zahlt maximal während 14 Wochen eine Mutterschaftsentschädigung.

7. Darf die Musikerin nun ab der 8. Woche nach Geburt wieder arbeiten?

Richtig.

8. Muss sie dies der SVA mitteilen?

Ja, das ist Pflicht

9. Ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit erhält sie keine Mutterschaftsentschädigung mehr?

Richtig.

10. Stillzeit: Wird die bezahlte Stillzeit von der SVA bezahlt oder ist dafür der Arbeitgeber verantwortlich?

Dafür ist der Arbeitgeber verantwortlich.