Kaputtes Instrument nach Flug – was tun?
Kaputtes Instrument nach Flug – was tun?

Kaputtes Instrument nach Flug – was tun?

Die Fotos der schwer beschädigten Viola Da Gamba von Myrna Herzog wurden auf Facebook über 50’000 mal geteilt und heiss diskutiert.

Wir haben bei Josianne Walpen von der Stiftung für Konsumentenschutz nachgefragt, wie eine in der Schweiz wohnhafte Person in einem Fall wie dem von Myrna Herzog vorgehen soll und erhielten folgende Hinweise:


„Bei Gepäckschäden ist zentral, dass man den Schaden unverzüglich meldet, nachdem man ihn im Flughafen bei Entgegennehmen des Gepäcks/Instrumentes gesehen hat. Denn grundsätzlich haften Fluggesellschaften für den Schaden, den das Gepäck während des Fluges nimmt. Dies ist jedoch nicht immer einfach zu belegen und fast unmöglich, wenn man das Gepäck zuerst nach Hause nimmt und dann den Schaden geltend macht. Viele Fluggesellschaften haften nur für einen bestimmten Betrag, der unter Umständen einiges tiefer ist als der entstandene Schaden.“

Weiter verweist Frau Walpen auf die rechtliche Komplexität des vorliegenden Falles von Frau Herzog:

„Es stellt sich die Frage, ob die mündliche Zusicherung bei einem so alten und wertvollen Instrument ausreicht oder ob nicht doch andere Massnahmen hätten getroffen werden müssen. Verschiedene Fluggesellschaften verlangen beispielsweise, dass man für Musikinstrumente, welche grösser als das Handgepäck sind, einen zusätzlichen Sitz buchen und bezahlen muss.“ so Walpen.
Sollte keine befriedigende Lösung mit der Fluggesellschaft gefunden werden, verweist die Stiftung für Konsumentenschutz auf den Reiseombudsmann und empfiehlt, ab einer grösseren Schadenssumme sogar einen spezialisierten Anwalt beizuziehen, welcher wiederum die Erfolgsaussichten einer Klage abschätzen kann.

Die Webseite des Reiseombudsmannes bestätigt die Aussage der Stiftung für Konsumentenschutz und präzisiert folgende Punkte:

  1. Bei Ankunft am Zielort sofort einen „Property Irregularity Report (P.I.R)“ausstellen lassen.
  2. Ohne P.I.R. gibt es kaum Chancen auf Entschädigung!
  3. Forderungen direkt bei der Fluggesellschaft anmelden
  4. Alle Dokumente vor dem Versenden an die Fluggesellschaft kopieren!
  5. Geduld. Die Bearbeitung durch die Fluggesellschaft kann Wochen bis Monate dauern.

Abhilfe durch Instrumentenversicherung?

Im Newsletter vom September 2016 hatten wir verschiedene Anbieter von Instrumenten- und Wertsachenversicherungen verglichen.
Nun haben wir diese erneut kontaktiert und gebeten, zum Fall Myrna Herzog Stellung zu nehmen. Auskünfte erhielten wir von der  Mobiliar,  Helvetia und Zurich Versicherung:

Frage 1: Wäre das Instrument von Myrna Herzog bei Ihrer Versicherung gedeckt?
Wenn nein, warum nicht?

  •  Ja. Im Rahmen einer Wertsachen-Versicherung besteht Versicherungsschutz.
  •  Das Instrument wäre über eine Instrumente- und Apparateversicherung bei der Helvetia versicherbar. Helvetia empfiehlt in jedem Fall eine solche Versicherung abzuschliessen, die den Schadenfall unabhängig von der Haftung der Fluggesellschaft übernimmt.
  •  Die Instrumenteversicherung von Zurich Schweiz deckt keine Schäden, wenn das Instrument einem Dritten wie in Ihrem Beispiel der Fluggesellschaft übergeben wurde.
    Unsere AGB’s halten unter Art. 3 (Gefahren und Schäden) fest:
    3 a) Versichert sind Schäden durch: Diebstahl, Beraubung, Verlieren, Abhandenkommen, Zerstörung und Beschädigung.
    3 b) Nicht versichert sind Schäden, welche entstehen, während die versicherten Sachen einem Dritten übergeben worden sind, ohne Familienangehörige und die in der Police aufgeführten Personen (Ausnahme: Art. 2, lit. a).

Frage 2:
Wie hoch würde die Kompensation ausfallen?
In Prozenten des Instrumenten-Wertes?
Oder werden die Reparaturkosten übernommen?

  •  Grundsätzlich haftet eine Fluggesellschaft aus der Schweiz oder der EU für Gepäckschäden. Die Entschädigung ist bis maximal 1‘131 SZR* (Sonderziehungsrechte) pro Passagier begrenzt. (* 1 SZR = CHF 1.39 / Stand 08.01.2018)(total CHF 1’572.-, Anm. subito mf) . Somit gewähren wir für den vorliegenden Fall Deckung und könnten über die WS-Versicherung eine Reparatur oder einen bestätigten Totalschaden entschädigen. Eine allfällige Entschädigung durch die Fluggesellschaft wird bei der Entschädigung entsprechend berücksichtigt.
  •  Wenn eine Reparatur möglich ist, werden die Reparaturkosten übernommen. Andernfalls wird der Wiederbeschaffungspreis entschädigt abzüglich Wertverminderung durch Alter, Abnützung oder aus anderen Gründen. Im Einzelfall kann auch eine individuelle Vereinbarung getroffen werden, wie zum Beispiel Entschädigung des Neuwertes in den ersten 2-3 Jahren und einem reduzierten Abzug für Wertverminderung in den Folgejahren.
  •  Siehe oben.

Frage 3:
Gibt es weitere Tipps, die Sie Musikern bei Flugreisen mitgeben möchten?

  •  Wichtig ist, dass ein Passagier seinen Schaden umgehend der Fluggesellschaft meldet, am besten gleich im Ankunftsterminal. Den Beweis, dass der Schaden während dem Flug passiert ist, muss der Kunde erbringen und gestaltet sich in der Praxis oftmals als schwieriges und zeitintensives Unterfangen.
  •  Helvetia empfiehlt, wenn immer möglich, Instrumente als Handgepäck mitzuführen, statt dieses als Fluggepäck aufzugeben. Das Schadenrisiko wird dadurch minimiert.
  •  Zurich empfiehlt, auch für das Instrument einen Sitzplatz buchen.

Von der AXA Versicherung erhielten wir leider keine Antwort auf unsere Anfrage.