Agenturen und Booker – Gos und No-Gos
Agenturen und Booker – Gos und No-Gos

Agenturen und Booker – Gos und No-Gos

Agenturen und Booker – Gos und No-Gos

Um etwas Licht ins Dunkel zu bringen, worauf du als Musiker bei der Zusammenarbeit mit einer Agentur bzw. einem Booking Agent achten solltest, hat uns das SECO konkrete Fragen zum Thema Künstlervermittlung beantwortet.

Im Grundsatz steht fest: Wer in der Schweiz Künstler und Musiker regelmässig oder gegen Bezahlung vermittelt, macht aus rechtlicher Sicht Arbeitsvermittlung.
Was viele dabei nicht wissen: Wer Arbeitsvermittlung betreibt, untersteht dem Arbeitsvermittlungsgesetz AVG und muss eine Bewilligung einholen.
Und noch wichtiger: Die maximale Höhe der Vermittlungsprovision ist gesetzlich festgeschrieben und bewegt sich bei Ensembles und einmaligen Gigs auf 10% der Bruttogage*, nicht mehr!

Für Bewilligungen für internationale Arbeitsvermittlung ist das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO zuständig. Es überprüft sämtliche eingereichten Dossiers bei der Beantragung auf Konformität mit der geltenden Gesetzgebung: Sind die Vertragsbestimmungen des Vermittlers legal? Sind die Provisionssätze rechtens?

Um etwas Licht ins Dunkel zu bringen, worauf du als Musiker bei der Zusammenarbeit mit einer Agentur bzw. einem Booking Agent achten solltest, hat uns das SECO konkrete Fragen zum Thema Künstlervermittlung beantwortet:

Worauf muss ich achten, wenn ich einen Manager, eine Booking-/Musiker-/Künstleragentur oder ein Vermittlungsportal aussuche?

Die Vermittlung von Künstlern ist in der Schweiz nach dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG, SR 823.11) bewilligungspflichtig. Sie müssen darum besorgt sein, dass Sie von einem bewilligten Vermittler vermittelt werden. Bewilligte Vermittlungsbetriebe finden sich unter
 http://www.avg-seco.admin.ch/WebVerzeichnis/ServletWebVerzeichnis.
In der Suchmaske kann der Name des Betriebs eingegeben werden, welchen man zur Betreuung beiziehen will. Erscheint der Betrieb nicht, ist er vermutlich illegal tätig und es sollte von einer Zusammenarbeit mit ihm abgesehen werden.
Ausländische Betriebe dürfen grundsätzlich nicht in die Schweiz hinein vermitteln. Ausländische Betriebe, die nur einen Sitz im Ausland haben, können keine Vermittlungsbewilligung erhalten, da eine der Bewilligungsvoraussetzungen der Eintrag im Schweizerischen Handelsregister ist. Dazu ist aber ein Sitz in der Schweiz erforderlich. Ausländische Betriebe dürfen aber mit einem in der Schweiz bewilligten Betrieb zusammen arbeiten. Alle Vermittlungsaktivitäten in der Schweiz dürfen jedoch nur durch den bewilligten Schweizer Vermittler getätigt werden. Falls vom Künstler eine Vermittlungsprovision erhoben wird, sind die maximal zulässigen Provisionssätze einzuhalten und müssen sich die Betriebe im entsprechenden Betrag teilen. Dies gilt auch für die allfällige Erhebung einer Einschreibegebühr.

Ich habe einen Agenten gefunden, der mich und meine Kammermusikgruppe vermittelt. Ich muss ihm nichts zahlen ausser eine Vermittlungsgebühr von 20% der Bruttogage. Ist das legal/üblich?

Nein.
Nach Art. 4 der Gebührenverordnung AVG, GebV-AVG, SR 823.113 darf für die Vermittlung  von Gruppen und Orchestern maximal eine Vermittlungsprovision von 8 Prozent verlangt werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) und für die Vermittlung von Alleinmusikern 10 Prozent (Art. 4 Abs. 1 Bst. c). Beträgt die Engagementdauer weniger als sechs Arbeitstage, so können die genannten Ansätze um maximal einen Viertel erhöht werden (Art. 4 Abs. 3). Falls der Vermittler bei der Vermittlung ins Ausland (nicht umgekehrt!) mit einer ausländischen Vermittlungsagentur zusammenarbeiten muss, so darf die Vermittlungsprovision um maximal die Hälfte erhöht werden, keinesfalls jedoch um mehr als die infolge der Auslandvermittlung entstandenen Mehrkosten (Art. 4 Abs. 4).

Ich habe in einem Hotel gespielt; ein Engagement, das mein Manager vermittelt hat. Ein Monat später hat mich das Hotel direkt kontaktiert und ich habe mit dem Hotel alles direkt abgemacht. Leider verlangt der Manager nun erneut (für das zweite Engagement) eine Vermittlungsgebühr, obwohl er für dieses 2. Engagement nichts getan hat. Kann ich mich weigern? Wenn dies im Vertrag so geregelt wurde, ist das legal/üblich?

Nein.
Nach Art. 8 Abs. 2 Bst. b AVG sind Vereinbarungen nichtig, die den Musiker verpflichten, die Vermittlungsprovision erneut zu entrichten, wenn er ohne die Hilfe des Vermittlers weitere Engagementverträge mit demselben Veranstalter abschliesst. Ein Künstler darf sich gestützt darauf weigern, eine zweite Vermittlungsprovision zu bezahlen.

Ich würde gerne mit meiner Kammermusikgruppe mehr Konzerte im private Rahmen geben. Ich habe von einer Webseite gehört, die mich in ihre Online-Kartei aufnimmt für eine einmalige Gebühr von CHF 300.- für unbestimmte Dauer. Ist das legal/üblich?

Nein, diese Gebühr ist viel zu hoch.
Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-AVG darf eine Einschreibgebühr von maximal 45 Franken erhoben werden. Nach Art.2 Abs. 3 GebV-AVG gilt ein Vermittlungsauftrag, der zu keinem Erfolg führt, frühestens nach sechs Monaten als erloschen.

Ich möchte auf einer Musikerplattform meine Kammermusikgruppe zur Vermittlung anbieten. Es werden keine Vermittlungsgebühren verlangt, doch die Mitgliedschaft kostet CHF 99.- pro Jahr. Ist das legal/üblich? Wie sieht der gleiche Fall als Musiklehrer aus?

Eine Mitgliedschaft wird gleich behandelt wie eine Einschreibegebühr. Somit gilt auch hier in beiden Fällen (also bei Musikern und bei Musiklehrern) die Maximalgrenze der Einschreibgebühr von 45 Franken. Die Mitgliedschaft darf deshalb nicht höher sein.

Ich bin bei einer Musikeragentur dabei, ich zahle keine Vermittlungsgebühr aber eine Mitgliedschaft. Leider ist ein Jahr vergangen und ich hatte kein Engagement. Kann ich das Geld meiner Mitgliedschaft zurück verlangen?

Nein, das ist nicht möglich.

Wird seitens der Behörde regelmässig geprüft, ob aktive Agenturen/Vermittler konzessioniert sind und ob die Verträge rechtens sind? Welche Behörden/Ämter sind hierfür zuständig? An wen muss ich mich als Musiker wenden, wenn eine Agentur unkonzessioniert arbeitet oder sich nicht ans Gesetz hält?

Bei der Bewilligungserteilung werden durch die Bewilligungsbehörden die Vermittlungsverträge geprüft. Die Betriebe dürfen diese nach der Bewilligungserteilung nicht mehr abändern, ausser die Vertragsanpassung wurde erneut durch die Bewilligungsbehörde genehmigt. Nicht bewilligte Vermittler, aber auch bewilligte Vermittler, die sich nicht an die rechtlichen Vorgaben halten, können den Bewilligungsbehörden gemeldet werden. Grundsätzlich ist die Behörde des Kantons, in welchem der Betrieb seinen Sitz hat, für die Kontrolle zuständig. Die Adressen der kantonalen Behörden finden sich auf folgender Internetseite https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/arbeitsvermittler/private-arbeitsvermittlung-und-personalverleih.html. Ebenso weitergehende Erläuterungen zum Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG).

Wichtige Anmerkungen seitens subito mf:
Wir haben in den letzten Jahren immer wieder festgestellt, dass es viele Agenturen und Vermittler gibt, die ohne Konzession arbeiten und – oft mangels besseren Wissens – viel zu hohe Provisionssätze verlangen. Dadurch fügen sie den vermittelten Musikern finanziellen Schaden zu und beschädigen zudem den Ruf der Branche und denjenigen von Agenturen, welche sich an die Gesetze halten.

Wie das SECO festhält, sind die kantonalen Bewilligungsbehörden für die Kontrolle der Betriebe zuständig. Unsere Recherchen beim AWA (Amt für Wirtschaft und Arbeit), welches für den Kanton Zürich zuständig ist, zeigen deutlich, dass die personellen Ressourcen für eine regelmässige und konsequente Kontrolle der Betriebe fehlen und dass zudem der Bereich Künstlervermittlung keine Priorität geniesst.

Was bedeutet dies konkret für dich?
Du kannst dich nicht darauf verlassen, dass eine (auch professionell auftretende) Agentur über die nötige Bewilligung verfügt. Wir empfehlen dir dringend HIER zu prüfen, ob eine Agentur eine Konzession verfügt bevor du einen Vertrag abschliesst. Eine Zusammenarbeit mit einem nicht konzessionierten Betrieb ist nicht legal.
Sollte eine Agentur oder ein Booker ohne Bewilligung an dich herantreten oder einen zu hohen Provisionssatz verlangen, solltest du dich dagegen wehren und den Betrieb bei der kantonalen Behörde melden. HIER findest du die Adresse deiner kantonalen Behörde.
Die Meldung kannst du auch anonym machen, solltest du Angst vor Repression seitens der Agentur haben.


*Der maximale Provisionssatz für Ensembles liegt bei 8% der Bruttogage zzgl. einem Viertel davon, wenn das Engagement weniger als sechs Arbeitstage dauert. Bei einmaligen Gigs resultiert dadurch eine maximal zulässige Provision von 10%.

Betreffend Bewilligung: subito mf ist ein Service der FirstClassMusic GmbH, welche für nationale und internationale Vermittlung konzessioniert ist.

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