8 Fragen und Antworten zum Thema Instrumentenversicherung
8 Fragen und Antworten zum Thema Instrumentenversicherung

8 Fragen und Antworten zum Thema Instrumentenversicherung

L’occasione fa il ladro,
Rossinis Musik oder dein Alptraum?

8 Fragen und Antworten zum Thema Instrumenten­versicherung

Es ist schwierig und gleichzeitig notwendig, sich ums Thema Instrumentenversicherung zu kümmern. Um etwas Licht ins Dunkel zu bringen haben wir mehreren Versicherungen* die selben Fragen gestellt.
Die Mobiliar , AXA Winterthur , Helvetia  und Zürich Insurance Group bieten eine Instrumentenversicherung im Rahmen der Wertsachenversicherung an und haben unsere Fragen beanwortet:

1. Wird für den Abschluss der Versicherung eine Wertbestätigung einer Fachperson bzw. eine Kaufquittung verlangt?

  • Nein. Der Versicherungsnehmer muss aber im Schadenfall den Nachweis der Schadenhöhe erbringen. Die Versicherungssumme bildet keinen Beweis für das Vorhandensein sowie den Wert der versicherten Instrumente.
  • Ja. Bei erstmaligem Einschluss ist eine detaillierte Schätzung/Rechnung (nicht älter als 1 Jahr) mit Datum, Stempel und Unterschrift eines Fachmannes in der Schweiz (Musikhaus) sowie ein genauer Beschrieb beizufügen.
  • Ja.
  • Ja.

2. Wie hoch ist die jährliche Prämie pro CHF 1000.- Instrumentenwert?

  • Die Jahresprämie (exkl. eidg. Stempelgebühr) für ein nicht elektrisches/elektronisches Instrument mit einem Wert von CHF 10’000 beträgt CHF 186.20.
  • Minimum CHF 100.00 pro Police, CHF 10.00 pro Objekt. Prämiensatz Musikinstrumente 8,5‰ mit Selbstbehalt oder 10‰ ohne Selbstbehalt. Prämiensatz Blasinstrumente 15% mit Selbstbehalt oder 18‰ ohne Selbstbehalt.
  • Unterschiedlich. Eine Geige wäre zum Beispiel CHF 8.50 pro CHF 1000.-
  • Die Prämie für Privatpersonen beträgt CHF 8.50 pro CHF 1000.- Instrumentenwert.

3. Gilt die Versicherung weltweit?

  • Ja, bei vorübergehenden Aufenthalten und Reisen […] weltweit während 24 Monaten versichert.
  • Ja, bei vorübergehenden (nicht länger als 1 Jahr) dauernden Reisen bzw. Aufenthalten […].
  • Ja.
  • Ja, bei vorübergehenden Aufenthalten und Reisen während eines Jahres auf der ganzen Welt.

Die Reise muss bei keiner dieser Versicherungen vorangemeldet werden.

4. Wie hoch ist der Selbstbehalt im Schadensfall?

  • Der Versicherungsnehmer kann zwischen mehreren Varianten wählen (10% der Entschädigung, mind. CHF 200 bis CHF 50’000).
  • Der Anspruchsberechtigte hat bei Diebstahl (Einbruchdiebstahl und einfacher Diebstahl), Beraubung, Verlieren und Abhandenkommen 10% der Entschädigung, mindestens CHF 200.– pro Ereignis, selbst zu tragen.
  • Der Selbstbehalt ist wählbar. Es ist auch eine Versicherung ohne Selbstbehalt möglich.
  • Bei Ereignissen wie Diebstahl, Beraubung, Zerstörung oder Beschädigung beträgt der Selbstbehalt 10% der Schadensumme, mindestens aber 200 Franken. Bei Ereignissen wie Verlieren, Abhandenkommen und Diebstahlschäden aus abgeschlossenen Motorfahrzeugen beträgt der Selbstbehalt 20% der Schadensumme, mindestens aber 300 Franken. Auf Kundenwunsch kann gegen eine Mehrprämie auch ein Selbstbehalt von null Franken gewählt werden.

5. Ich lasse mein Instrument liegen und es ist nicht wiederauffindbar. Ist mein Schaden gedeckt?

Im Zug?

  •  Mit Zusatzversicherung möglich.
  •  Ja.
  •  Ja. Diebstahl im Zug auf CHF 10’000 begrenzt.
  •  Ja.

Im Flugzeug als Handgepäck?

  • Mit Zusatzversicherung möglich.
  •  Ja.
  •  Ja. Diebstahl im Flugzeug auf CHF 10’000 begrenzt.
  •  Ja.

In einem abgeschlossenen Raum/Kasten?

  • Mit Zusatzversicherung möglich.
     Ja.
  •  Ja.
  •  Ja.

In einem NICHT abgeschlossenen Raum/Kasten?

  • Mit Zusatzversicherung möglich.
  •  Ja.
  •  Ja.
  •  Ja.

Bei allen Versicherungen gilt die Sorgfaltspflicht:

Der Versicherungsnehmer wie auch der Benutzer der versicherten Instrumente sind zur Sorgfalt verpflichtet und haben alle nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutze der versicherten Sache zu treffen. Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Sicherheitsvorschriften oder Pflichten kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, wenn dadurch Eintritt oder Umfang des Schadens beeinflusst wurde.

6. Mein Instrument wird gestohlen. Ist mein Schaden gedeckt?

Im öffentlichen Raum?

  • Ja.
  •  Ja.
  •  Ja.
  •  Ja.

Aus dem Auto?

  • Ja, max. Entschädigung 30’000 CHF.
  •  Ja, solange die Sorgfaltspflicht nicht verletzt wird, z.B. kann es durchaus bei einem Diebstahl aus einem Fahrzeug zu einer Kürzung kommen; dies wenn das Instrument offen und sichtbar darin abgelegt worden ist.
  •  Ja. Diebstahl aus Auto auf CHF 10’000 begrenzt.
  •  Ja, das Auto muss abgeschlossen sein. Die Maximalentschädigung beträgt CHF 20’000.

Im Flugzeug als Handgepäck?

  • Ja.
  •  Ja.
  •  Ja. Diebstahl aus Flugzeug auf CHF 10’000 begrenzt.
  •  Ja.

 Aus dem Hotelzimmer (nicht im Safe)?

  • Ja.
  •  Ja. Es kann aber problematisch sein, ein hochwertiges Instrument einfach im Hotelzimmer zu verwahren (Sorgfaltspflicht).
  •  Ja.
  •  Ja.

Bei allen Versicherungen gilt die Sorgfaltspflicht:
Der Versicherungsnehmer wie auch der Benutzer der versicherten Instrumente sind zur Sorgfalt verpflichtet und haben alle nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutze der versicherten Sache zu treffen. Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Sicherheitsvorschriften oder Pflichten kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, wenn dadurch Eintritt oder Umfang des Schadens beeinflusst wurde.

7. Flugzeug: Mein Instrument wurde als Gepäckstück aufgegeben und ist verschwunden. Ist mein Schaden gedeckt?

  • Generelle Aussagen sind nicht möglich.Wir prüfen im Schadenfall die genauen Umstände, welche zum Verschwinden beigetragen haben.
  • Ja.
  • Das Transportunternehmen haftet für die Gepäckstücke. Allfällige Differenzen würden durch Helvetia übernommen werden.
  • Ja.

8. Wie berechnet sich im Verlustfall die Höhe der Versicherungssumme (Wertminderung / Versicherung zum Neuwert)?

  •  Wir berechnen die Entschädigung aufgrund des Ersatzwertes der versicherten Sachen unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, abzüglich des Wertes der Reste. Als Ersatzwert gilt der Neuwert, nämlich der Betrag, den die Neuanschaffung zum Zeitpunkt des Schadenfalles erfordert. […]
  • Der Anspruchsberechtigte hat die Höhe des Schadens nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Schätzungen). Die Versicherungssumme bildet keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der versicherten Sachen zur Zeit des Schadenfalls. Die Versicherungssumme ist die oberste Limite der Entschädigung. Entschädigt wird der Wiederbeschaffungspreis des Instrumentes (Beispiel: das Instrument wurde im Verlaufe der Zeit günstiger).
  • Es ist eine Neuwertversicherung, d.h. ersetzt werden (bei einem Totalverlust) die Kosten der Neuanschaffung einer qualitativ und technisch möglichst identischen Sache maximal die für die betroffene Sache vereinbarte Summe. Bei Teilschäden werden die Kosten für den Teilersatz oder für die Reparatur sowie den verbleibenden Minderwert vergütet.
  • Versichert ist der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Schadens höchstens die für das Instrument vereinbarte Versicherungssumme.

Die Kosten für eine Generalüberholung oder Revision sind durch keine dieser Versicherungen gedeckt.
Bei allen genannten Versicherungen untersteht der Versicherungsvertrag Schweizer Recht.


* AON, Allianz und Mannheimer Versicherungen haben auf unsere Anfrage nicht reagiert.
Die Uniqa Versicherung bietet zwar spezifische Instrumentenversicherungen an, hatte jedoch kein Interesse, unsere Fragen zu beantworten.
Generali Verischerungen bietet keine Instrumentenversicherung an.

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